Da in Deutschland leider keine Sammelklagen möglich sind,
muß sich jeder Geschädigte im Zweifelsfall separat
mit seinem jeweiligen Anwalt vor Gericht gegenüber Talkline verteidigen.
Hierzu möchte ich auf die
Anwaltskanzlei Böhm verweisen, die bereits einige Opfer vertritt.
Die Kanzlei "Weber & Partner" publiziert den aktuellen Stand auf www.dialerundrecht.de.
Für die strafrechtliche Behandlung des Falls wurde von meiner Seite Strafanzeige erstattet.
In diesem Fall kann die Wichtigkeit dieses Vorgehens
durch Nennung eine möglichst große Zahl von genannten Opfern unterstrichen werden.
Da meine Vorgehensweise bei der Staatsanwaltschaft für den nächsten Schritt einen
Anwalt benötigen würde, der sofort Kosten verursacht, die von Talkline nicht eingeklagt werden können,
wäre die Strafanzeige eines weiteren Opfers notwendig. Gemeinsam könnten wir dort anknüpfen,
wo meine Argumentation aufgehört hat.
"Da du keinen EVN erhalten hast, hätte Axmann mit einer Klage gegen dich schlechte Karten.
Talkline muß nämlich, um die Klage schlüssig zu begründen,
spätestens im Gerichtsverfahren einen EVN vorlegen
(vgl. AG Paderborn, 10.4.2002, 54 C 572/01, JurPC Web-Dok. 159/2002)."
(Quelle)
"Bestritten wird, dass sich die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren aus den im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) veröffentlichten Allgemeinen Geschäfts- und Preisbedingungen der Talkline GmbH & Co. KG. ergibt. In den Amtsblättern der RegTP erfolgte seit dem Jahr 2000 keine Veröffentlichung der Preise für das Internet by Call mehr.
Demzufolge bestand zwischen der Zedentin und dem Beklagten zu keiner Zeit
eine wirksame Bestimmung der Höhe der Vergütung.
In einem solchen Fall kommt § 632 II BGB zum Zuge,
wenn eine taxmäßige besteht oder sich wenigstens eine übliche Vergütung herausgebildet hat."
(Quelle)
"Bestritten wird auch, dass durch die Tätigkeit der Klägerin Inkassokosten in Höhe von EUR XYZ (incl. Auskunfts- und Kontoführungskosten) entstanden sind.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Inkassokosten auch nicht erstattungsfähig.
Der Beklagte war betreffend der in den DTAG Rechnungen XXXXXXXX und XXXXXXXX
für die Zedentin ausgewiesenen Beträge in Höhe von EUR XXX und EUR XXX erkennbar zahlungsunwillig.
Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat die Zedentin diese Beträge mehrmals angemahnt.
Trotz mehrfacher Mahnung hat der Beklagte auf diese beiden Forderungen nichts gezahlt.
Dies musste die Zedentin dem Beklagten als Zahlungsverweigerung auslegen.
In einem solchen Fall sind die Inkassokosten nach Auffassung des Beklagten
grundsätzlich nicht erstattungsfähig
(vgl. auch OLG Dresden, NJW - RR 94, 1139 und ThürOLG Jena, OLG-NL 1994, 107, 108)."
(Quelle)
"Selbst wenn man von der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten ausgeht,
so können allenfalls eine 3/10 Gebühr analog § 120 BRAGO
in Ansatz gebracht werden
(vgl. Urteil des LG Gera, 1 S 374/95 v. 20.3.96) [...]."
(Quelle)
"Allerdings hattest du Einwendungen erhoben, und damit erkennbar
zu verstehen gegeben, daß du nicht zahlungswillig bist. In
einem solchen Fall hätte Talkline auch einen Anwalt beauftragen
können (vgl. ThürOLG Jena, OLG-NL 1994, 107, 108). Die Kosten
des Anwalts (Verzugsschaden, § 286 BGB) für eine Mahnung
betragen 2/10 einer vollen Gebühr (vgl. § 120 I BRAGO). Eine
Gebühr bei einem Streitwert von 70 EUR beträgt 25 EUR (§ 11 I BRAGO);
hiervon 3/10: 7,50 EUR.
Hinzu kommen 1,13 EUR Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO)
und die Umsatzsteuer (§ 25 BRAGO).
So ergibt sich aus 8,63 EUR * 1,16 ein Gesamtbetrag von 10,00 EUR."
(Quelle)
"Wählt sich ein Dialer unbemerkt ein, hat der betroffene Nutzer gegenüber dem Netzbetreiber einen Schadenersatzanspruch. Diesen Anspruch kann er gegen die Gebührenforderung aufrechnen.
Begründung:
Der Netzbetreiber hat sich als Gehilfe des Dienste-Anbieters mitschuldig gemacht.
Kammergericht Berlin Az.: 26 U 205/01"
(Quelle)