Rechtliche Schritte


Im folgenden wird die aktuelle Rechtslage der Dialer-Problematik beschrieben.

Übersicht:


Zivilrechtliche Behandlung

Da in Deutschland leider keine Sammelklagen möglich sind, muß sich jeder Geschädigte im Zweifelsfall separat mit seinem jeweiligen Anwalt vor Gericht gegenüber Talkline verteidigen.

Hierzu möchte ich auf die Anwaltskanzlei Böhm verweisen, die bereits einige Opfer vertritt.

Die Kanzlei "Weber & Partner" publiziert den aktuellen Stand auf www.dialerundrecht.de.

Strafrechliche Behandlung

Für die strafrechtliche Behandlung des Falls wurde von meiner Seite Strafanzeige erstattet. In diesem Fall kann die Wichtigkeit dieses Vorgehens durch Nennung eine möglichst große Zahl von genannten Opfern unterstrichen werden.

Da meine Vorgehensweise bei der Staatsanwaltschaft für den nächsten Schritt einen Anwalt benötigen würde, der sofort Kosten verursacht, die von Talkline nicht eingeklagt werden können, wäre die Strafanzeige eines weiteren Opfers notwendig. Gemeinsam könnten wir dort anknüpfen, wo meine Argumentation aufgehört hat.

Zivilrechtliche Urteile / Argumentation

Fehlender Einzelverbindungsnachweis

"Da du keinen EVN erhalten hast, hätte Axmann mit einer Klage gegen dich schlechte Karten. Talkline muß nämlich, um die Klage schlüssig zu begründen, spätestens im Gerichtsverfahren einen EVN vorlegen (vgl. AG Paderborn, 10.4.2002, 54 C 572/01, JurPC Web-Dok. 159/2002)."
(Quelle)

Verletzung der Veröffentlichungspflicht der Tarife durch die Regulierungsbehörde

"Bestritten wird, dass sich die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühren aus den im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) veröffentlichten Allgemeinen Geschäfts- und Preisbedingungen der Talkline GmbH & Co. KG. ergibt. In den Amtsblättern der RegTP erfolgte seit dem Jahr 2000 keine Veröffentlichung der Preise für das Internet by Call mehr.

Demzufolge bestand zwischen der Zedentin und dem Beklagten zu keiner Zeit eine wirksame Bestimmung der Höhe der Vergütung. In einem solchen Fall kommt § 632 II BGB zum Zuge, wenn eine taxmäßige besteht oder sich wenigstens eine übliche Vergütung herausgebildet hat."
(Quelle)

Inkassokosten nicht erstattungsfähig

"Bestritten wird auch, dass durch die Tätigkeit der Klägerin Inkassokosten in Höhe von EUR XYZ (incl. Auskunfts- und Kontoführungskosten) entstanden sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Inkassokosten auch nicht erstattungsfähig. Der Beklagte war betreffend der in den DTAG Rechnungen XXXXXXXX und XXXXXXXX für die Zedentin ausgewiesenen Beträge in Höhe von EUR XXX und EUR XXX erkennbar zahlungsunwillig. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat die Zedentin diese Beträge mehrmals angemahnt. Trotz mehrfacher Mahnung hat der Beklagte auf diese beiden Forderungen nichts gezahlt. Dies musste die Zedentin dem Beklagten als Zahlungsverweigerung auslegen. In einem solchen Fall sind die Inkassokosten nach Auffassung des Beklagten grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. auch OLG Dresden, NJW - RR 94, 1139 und ThürOLG Jena, OLG-NL 1994, 107, 108)."
(Quelle)

Inkassokosten überhöht

"Selbst wenn man von der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten ausgeht, so können allenfalls eine 3/10 Gebühr analog § 120 BRAGO in Ansatz gebracht werden (vgl. Urteil des LG Gera, 1 S 374/95 v. 20.3.96) [...]."
(Quelle)

Anwaltskosten überhöht und vorgerichtlich nicht gerechtfertigt

"Allerdings hattest du Einwendungen erhoben, und damit erkennbar zu verstehen gegeben, daß du nicht zahlungswillig bist. In einem solchen Fall hätte Talkline auch einen Anwalt beauftragen können (vgl. ThürOLG Jena, OLG-NL 1994, 107, 108). Die Kosten des Anwalts (Verzugsschaden, § 286 BGB) für eine Mahnung betragen 2/10 einer vollen Gebühr (vgl. § 120 I BRAGO). Eine Gebühr bei einem Streitwert von 70 EUR beträgt 25 EUR (§ 11 I BRAGO); hiervon 3/10: 7,50 EUR. Hinzu kommen 1,13 EUR Post- und Telekommunikationspauschale (§ 26 BRAGO) und die Umsatzsteuer (§ 25 BRAGO). So ergibt sich aus 8,63 EUR * 1,16 ein Gesamtbetrag von 10,00 EUR."
(Quelle)

Schadenersatzanspruch

"Wählt sich ein Dialer unbemerkt ein, hat der betroffene Nutzer gegenüber dem Netzbetreiber einen Schadenersatzanspruch. Diesen Anspruch kann er gegen die Gebührenforderung aufrechnen.

Begründung:
Der Netzbetreiber hat sich als Gehilfe des Dienste-Anbieters mitschuldig gemacht.

Kammergericht Berlin Az.: 26 U 205/01"
(Quelle)

 
 
Seitenanfang Zuletzt verändert: 20.11.2011